AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ETP Steuerungstechnik GmbH

§ 1       Geltungsbereich

(1)        Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns (ETP Steue­rungstechnik GmbH nachfolgend ETP bezeichnet) und dem Interessenten, Käufer, Auftraggeber, Geschäfts­partner. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Be­zug genommen wird.

(2)        Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingun­gen abweichende Bedingungen des Interessenten, Käufer, Auftraggeber, Geschäftspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Geschäftspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

(3)        Unsere Geschäftsbedingungen regeln die von ETP zu liefernden Leistungen und Waren, die im Ein­zelfall in Verbindung stehen können, mit ETP eigenen oder ETP fremden Leistungen, Waren, Produkte, z.B.:

  1. Ausarbeitung von Angeboten, Beratungen, Erstellung von Konzepten
  2. Erstellung von Konstruktionsunterlagen wie z.B. technische Zeichnungen, Schaltplänen, Applika­tionsprogramme
  3. Erstellung von applikations-/projektbezogenen Maschinen- und Anlagendokumentationen
  4. Erstellung und Durchführung von Checklisten, Verifikations- und Validierungsunterlagen
  5. Durchführung von Workshops und Schulungen
  6. Koordination und Leitung von Projekten
  7. Installation und Herstellung von Schaltschränken
  8. Mechanische Vor- und Endmontage von Automatisierungseinheiten, Anlagen, Maschinen
  9. Installation und Inbetriebnahme
  10. Durchführung von Messungen, Prüfungen, Verifikation und Validierung
  11. Hergestellte Produkte und Waren aus z.B. Rohstoffen, eigens zugekaufter Komponenten Dritter oder vom Auftraggeber, Endkunden beigestellten Komponenten, die dann komplettiert/veredelt werden

Diese Auflistung stellt typische Leistungen, Waren, Produkte von ETP im Kerngeschäft dar. Jederzeit sind Abweichungen, Erweiterungen, Varianten möglich.

Die Leistungen können sowohl als Werk- wie auch als Dienstleistung angeboten und ausgeführt werden.

§ 2       Angebot und technische Unterlagen

(1)        Unsere Angebote sind freibleibend. Für Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ist ausschließ­lich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

(2)        Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechtschreibfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftrags­bestätigung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt

(3)        Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster usw. bleiben unser Ei­gentum und sind ohne Aufforderung kostenlos an uns zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

(4)        Der Käufer haftet für ihren Verlust und ihre Beschädigung. Auf unser Verlangen sind diese Gegenstände je­derzeit herauszugeben. Dem Käufer steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Ge­genstände sind sicher aufzubewahren und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

(5)        Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind unsere Geschäfts- und Betriebsge­heimnisse und vom Käufer streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Ver­schulden des Käufers allgemein bekannt werden.

(6)        Bei Gegenständen, an denen uns Schutzrechte zustehen und/oder die für uns als Geschäfts-/Be­triebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Käufer nur die durch uns ausdrücklich erlaubte Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

(7)        Vom Auftraggeber, Kunde, Endkunde zur Verfügung gestellte technische Unterlagen sind aktuell zu halten und dem aktuellen Ist-Stand der Maschine, Anlage entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ETP dies mitgeteilt werden. Falls dies nicht der Fall ist behält sich ETP das Recht vor entsprechende Mehr­kosten geltend zu machen oder gar vom Projekt zurückzutreten.

§ 3       Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)        Der Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder beauftragte Personen sind verpflichtet ETP alle für die Durch­führung der angefragten/beauftragten Leistungen notwendigen Unterlagen zu übergeben, diese auf Wunsch zu erläutern und von ETP gestellte Anfragen mündlich oder, falls von ETP gewünscht, schriftlich sorgfältig zu beantworten. Der Besteller, seine Mitarbeiter oder beauftragte Personen sind verpflichtet, bei Verständnis­problemen oder aufkommenden Zweifeln diese durch gezieltes Nachfragen, um nähere Erläuterungen zu be­seitigen.

§ 4       Sprache

(1)        Die erbrachten Leistungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache ausgeführt. Darüber hinaus gehende Übersetzungen sind grundsätzlich nicht Gegenstand unserer Leistung und müssen projektspezifisch definiert werden. Falls dies nicht der Fall ist behält sich ETP das Recht vor entsprechende Mehrkosten geltend zu machen oder gar vom Projekt zurückzutreten.

§ 5       Geheimhaltung

(1)        Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse jedweder Art, die aus der Tätigkeit von ETP re­sultieren, nur mit schriftlicher Einwilligung von ETP zu veröffentlichen.

(2)        Die Vertragsparteien werden alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit von ETP erlangten Informatio­nen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Vertragspartner, wie auch bei ETP, sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über die Vertragspartner geheim halten.

(3)        Die Parteien bestätigen ferner, dass die von ihnen mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses betrauten Arbeitnehmer und sonstigen Beauftragten entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen unter­liegen.

(4)        Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen

- allgemein bekannt sind oder

- ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt werden oder

- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder

- den Vertragsparteien bereits bekannt sind. 

§ 6       Eigentumsvorbehalt

(1)        Gelieferte Ware, Dokumente, Software bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen bezahlt hat, die uns jetzt und künftig aus der Geschäftsverbindung gegen ihn zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, das gelieferte pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen und sonstigen eingriffen Dritter hat uns der Käufer unver­züglich schriftlich zu benachrichtigen. Erheben wir Klage gemäß § 771 ZPO und ist der Dritte nicht in der Lage, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Aus­fall.

(2)        Der Käufer darf das Gelieferte nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges weiterveräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung des Gelieferten zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder nach Ver­tragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers eintritt, die zu schwerwie­genden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass gibt. Verletzt der Käufer vorstehend Satz 1 gere­gelte Verpflichtungen oder gerät er in Zahlungsverzug, sind wir außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzu­treten und das Gelieferte zurückzunehmen.

(3)        Zur Sicherung der Forderungen, die uns jetzt und künftig gegen den Käufer zustehen, tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Er hat die eingehenden Beträge treuhänderisch in Empfang zu nehmen und zur Befriedigung unserer Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Abnehmern oder Dritten die Abtretung und die Höhe unserer Forderungen mitteilt.

(4)        Die Verarbeitung oder Umbildung des Gelieferten durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Lieferumfangs zu den anderen verarbei­teten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

 (5)        Wird das Gelieferte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt und er­folgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als ver­einbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

§ 7       Preis und Zahlung

(1)        Der Käufer hat den vereinbarten Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gemäß den verein­barten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Die Zahlungsbedingungen werden in der Regel in kaufmännischen Dokumenten wie Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung definiert. Ist dort nichts projektspezifisches verein­bart, gelten 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, ohne jeden Abzug zu bezahlen.

Für Teillieferungen können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

(2)        Alle von uns genannten Preise für Warenlieferungen verstehen sich, soweit nicht etwas anderes ver­einbart ist, ab Werk ausschließlich Transport, Transportversicherung und Verpackung.

(3)        Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen, Wechsel vorbehaltlich der Dis­kontierungsmöglichkeit. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so gilt diese erst dann als bewirkt, wenn die Ein­lösung erfolgt ist, bei Zahlung durch Scheck, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Dis­kontspesen, Zinsen sowie alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

(4)        Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für ausstehende Lieferungen nach unserer Wahl bisher angefallene Aufwendungen, Kosten, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, entgangenen Ge­winn, Umsatzverlust, Schadensersatz zu fordern. Weitgehende Rechte bleiben vorbehalten.

(5)        Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und zur Aufrechnung nur gegen­über Forderungen befugt, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist er außerdem insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags­verhältnis beruht.

(6)        Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käu­fers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertrags­schluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass gibt, sind wir berechtig, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern. Leistet der Käufer diesem Verlangen nicht Folge, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8       Liefertermin

(1)        Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbind­lich zugesagt wurde. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange nicht alle Einzelheiten des Ver­trages geklärt sind und der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die vom Käufer zu beschaf­fenden Unterlagen und eine vereinbarte Zahlung eingegangen sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt ist.

(2)        Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Liefer-verzö­gerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichti­gen Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbot. Dauern diese

 Umstände mehr als vier Monate an, haben wir das Recht vom Vertag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir nach Ablauf der Frist zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden.

(3)        Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Ver­zug, wenn der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

(4)        Nimmt der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrags abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

(5)        Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber, Kunden, Endkunden zumut­bar ist.

§ 9       Lieferung

(1)        Wir liefern ab Werk, ausschließlich Transport, Transportversicherung und Verpackung.

(2)        Falls der Auftraggeber nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

(3)        Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzuneh­men.

(4)        Konstruktionsunterlagen, Software, Schaltpläne oder sonstige Dokumentationen werden, wenn nicht anders vereinbart, elektronisch geliefert/übermittelt.

§ 10     Export

(1)        Gelieferte Waren können in den Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesre­publik Deutschland fallen. Exportiert der Auftraggeber die Ware an gebietsfremde Dritte, ist es Sache des Auftraggebers festzustellen, ob der Export genehmigungspflichtig ist, und – sollte dies der Fall sein – die er­forderlichen Genehmigungen einzuholen. Ansprüche gegen uns können daraus nicht hergeleitet werden; dies gilt auch im Falle einer Versagung der Genehmigung.

§ 11     Mangel

(1)        Wegen eines unerheblichen Mangels einer Ware kann der Käufer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, beschränken sich die Rechte des Käufers auf den Anspruch auf Nacher­füllung. §439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2)        § 377 HGB bleibt unberührt. Zeigt sich nach Untersuchung der Sache durch den Käufer ein Mangel, hat der Käufer uns unverzüglich, spätestens jedoch nach 2 Wochen Anzeige zu machen.

(3)        § 478 BGB bleibt unberührt

§ 12     Gewährleistung

(1)        ETP wird die Leistungen nach diesen Bedingungen auf der Grundlage der anerkannten Regeln und dem ETP bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen.

(2)        Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Gefahrübergang.

(3)        Produkt- und Leistungsbeschreibungen von ETP gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich ETP bedient, gelten nur als Beschaffenheits­angaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine ver­tragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(4)        ETP gewährt keine Garantien im Rechtssinn.

(5)        Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 13     Haftung

(1)        Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden der Kunden.

(2)        Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden der Kunden.

(3)        Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Han­delns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprü­che gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Er­satz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrläs­sigem Handeln einfacher Erfüllungshilfen.

(4)        Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

(5)        Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen seiner Abnehmer wegen einer Be­schaffenheit des von ihm vertriebenen Produkt freizustellen, wenn und soweit er selbst schuldhaft zur Entste­hung des Schadens beigetragen hat.

(6)        Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(7)        Sofern ETP fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von ETP bei Sach- oder Personenschäden jedoch auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht-Versicherung von ETP be­schränkt.
Auf Verlangen liefert ETP hierfür eine Versicherungsbestätigung.

(8)        Vom Kunden, Endkunden beigestellte Komponenten, die von uns lediglich zur Veredelung verwendet werden, sind von unserer Haftung ausgenommen.

§ 14     Rücktritt

(1)        Dem Käufer steht das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrach­ten Leistung nicht zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

(2)        Absatz 1 gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z. B. Fixgeschäft) ein verschuldens­unabhängiges Rücktrittsrecht des Verkäufers ergibt. Weiter gilt Abs. 1 nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts soweit in der vorliegenden Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen nicht abweichend geregelt.

§ 15     Erfüllungsort

(1)        Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

(2)        Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen einschließ­lich der Klagen aus Schecks und Wechseln ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht.

(3)        Für alle Rechtsbeziehungen aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen gilt ausschließlich, das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Wa­renkauf findet keine Anwendung.

(4)        Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkom­mende zu ersetzen.

§ 16     Schlussbestimmungen

(1)        Es gilt ausschließlich das Recht, der Bundesrepublik Deutschland.

(2)        Erfüllungsort ist, falls nichts anderes vereinbart wird, Daimlerstraße 6, 73333 Gingen/Fils.

(3)        Ist der Vertragspartner von ETP Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von ETP. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch­land hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(4)        Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemei­nen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

ETP Steuerungstechnik GmbH, Daimlerstraße 6, 73333 Gingen/Fils, Deutschland
Handelsregistereintrag Ulm: HRB 531447
UStid.Nr.: DE145470507